Mehrheitliche Zustimmung

Auch aus dem Richterstand wurden Juden und politisch Missliebige ab 1933 entfernt, MiNr. 564 (Abb. Schwaneberger Verlag).

Auch aus dem Richterstand wurden Juden und politisch Missliebige ab 1933 entfernt, MiNr. 564 (Abb. Schwaneberger Verlag).

„Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.“
Paragraph 3, Absatz 1 drückte klar und eindeutig eines der Ziele aus, die das Hitler-Regime mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ verfolgte. Das Berufsbeamtentum war vor dem 7. April 1933 keineswegs abgeschafft oder in seiner Bedeutung geschmälert. Nur saßen in den Ämtern auch Juden und politisch Missliebige. Diese sollten ihren Status verlieren.
Mit dieser Auffassung waren die braunen Machthaber keineswegs allein. Nennenswerte Teile des Bürgertums, aber auch der Arbeiterklasse vertraten in den dreißiger Jahren die Meinung, der jüdische Einfluss auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sei zu groß. Geradezu grotesk muten manche Schätzungen des jüdischen Anteils an der Gesamtbevölkerung an; er lag – je nach Definition, was „Jude“ bedeutet – zwischen 0,25 und einem Prozent. Mit ihrem Vorgehen stießen die Nazis denn auch auf mehrheitliche Zustimmung in der Bevölkerung. Nur auf den „Radau-Antisemitismus“ in den Wochen nach der Machtübertragung an Adolf Hitler reagierte vor allem das Bürgertum pikiert.
In einem Punkt verschätzten sich die Nazis. Reichspräsident Paul von Hindenburg hatte auf eine Klausel gedrungen, die Frontkämpfer des Ersten Weltkrieges vor der Entlassung schützen sollte. Hitler und Konsorten fiel es leicht, dem Ansinnen zustimmen, galten ihnen Juden doch als feige. Überrascht mussten sie feststellen, dass rund die Hälfte der etwa 5000 jüdischen Beamten im Ersten Weltkrieg gedient hatte. Auch beim parallel in Kraft getretenen „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ genossen circa 40 Prozent der Juden das Privileg.
Doch fanden die Machthaber im Paragraphen 6 eine Möglichkeit, ihr zerstörerisches Werk zu vollenden. Dieser erlaubte die Entlassung von Beamten zur Entlastung der öffentlichen Haushalte. Das traf vor allem Juden und politisch Missliebige.
Im Folgejahr schuf das Hitler-Regime dann eine weitere Grundlage zur Entrechtung der Juden. Am 30. Januar 1934 trat das „Gesetz über den Neuaufbau des Reichs“ in Kraft. Dahinter verbarg sich die Entmachtung der Bundesländer, die unter anderem das Recht verloren, die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Waren die Deutschen bis dahin beispielsweise preußische, bayerische oder Hamburger Staatsbürger, gab es nunmehr eine deutsche Staatsbürgerschaft, die mit einer Verordnung vom 5. Februar 1934 auch formal eingeführt wurde. Am 15. September 1935 trat schließlich das Reichsbürgergesetz in Kraft, das neben der Staatsbürgerschaft die „Ariern“ vorbehaltene „Reichsbürgerschaft“ schuf. Fortan konnten nur noch Reichsbürger als Beamte arbeiten.
Die Alliierten hoben das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ wie zahlreiche weitere Gesetze des Hitler-Regimes auf. Die deutsche Staatsbürgerschaft überdauerte dagegen. Lediglich Bayern, Württemberg-Hohenzollern und Baden sahen nach 1945 eigene Staatsbürgerschaften vor. Die Regelungen von Württemberg-Hohenzollern und Baden wurden mit der Länderfusion im Südwesten 1952 außer Kraft gesetzt. Weiterhin gelten die Artikel 6 bis 8 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember 1946, welche die bayerische Staatsbürgerschaft und ihr Verhältnis zur deutschen Staatsbürgerschaft beschreiben.


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Authored by: Torsten Berndt

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